Gesetz - AHStatGes
Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatGes
§ 13
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander
- 1.
- die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;
- 2.
- durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das Anmeldeverfahren zu erlassen.