Gesetz - AHStatGes
Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatGes
§ 13
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander
1.
die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;
2.
durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das Anmeldeverfahren zu erlassen.

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