Gesetz - AHStatGes
Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatGes
§ 5
(1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.
(2) Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zollstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden.
















