Gesetz - AHStatGes
Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatGes
§ 5
(1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.
(2) Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zollstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet