Gesetz - AkkStelleG
Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG
§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) Überwachungspflichten für Akkreditierungen, die vor dem 1. Januar 2010 erteilt wurden, gehen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beleihung nach § 8 Absatz 1 auf die Akkreditierungsstelle nach diesem Gesetz über.
(2) Die Akkreditierungsstelle darf bis zum 31. Dezember 2014 nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesene Beamte und Beamtinnen beschäftigen.

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