Gesetz - AkkStelleG
Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG
§ 8 Beleihung oder Errichtung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
- 1.
- Bundesministerium des Innern,
- 2.
- Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- 4.
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
- 5.
- Bundesministerium für Gesundheit,
- 6.
- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- 7.
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- 1.
- die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
- 2.
- die Ausgestaltung der Aufsicht.
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.