Gesetz - AkkStelleGBV
AkkStelleG-Beleihungsverordnung - AkkStelleGBV
§ 1 Beleihung
(1) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH wird mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz beliehen (Beliehene).
(2) Die Beliehene ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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