Gesetz - AKostG
Auslandskostengesetz
§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.

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