Gesetz - AKostV
Auslandskostenverordnung
§ 1 Gebührenverzeichnis
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der Honorarkonsularbeamten und des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).
















