Gesetz - AktG
Aktiengesetz
§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet