Gesetz - AktG
Aktiengesetz
§ 24 Umwandlung von Aktien
Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet