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Gesetz - AktuarV
Aktuarverordnung - AktuarV
§ 1 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abzugeben:
"Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen:
"Altbestand im Sinne des § 11c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist nicht vorhanden."
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären, daß die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, daß die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.

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