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Gesetz - AktuarV
Aktuarverordnung - AktuarV
§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen
(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

"Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."

Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vorstehenden Bestätigung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

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