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Gesetz - AktuarV
Aktuarverordnung - AktuarV
§ 4 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrt-Unfallversicherung oder die Allgemeine Unfallversicherung betreiben
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, und bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d und 11e des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."
Bei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, ist folgender Halbsatz zu ergänzen:
"für den Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:
"Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist nicht vorhanden."
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

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