Gesetz - ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 111 Zuständige Versicherungsträger
Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.