Gesetz - ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

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