Gesetz - ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 1a Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.

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