Gesetz - ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 2 Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei sind
- 1.
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
- a)
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder
- b)
- bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,
- 2.
- Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2 beziehen und
- 3.
- mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
















