Gesetz - ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
- bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- a)
- in voller Höhe das 0,69fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,84fache
- 2.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450 Euro monatlich,
- 3.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- a)
- in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,69fache,
- c)
- in Höhe eines Viertels das 0,84fache
















