Gesetz - Alg II-V
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V
§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben
Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

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