Gesetz - AFRG
Altforderungsregelungsgesetz - AFRG
§ 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen
(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.
(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

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