Gesetz - ATV
Altguthabentilgungsverordnung - ATV
§ 4
Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet