Gesetz - AltPflAPrV
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV
§ 13 Niederschrift über die Prüfung
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

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