Gesetz - AltPflAPrV
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV
§ 13 Niederschrift über die Prüfung
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
















