Gesetz - AltTZG 1996
Altersteilzeitgesetz
§ 13 Auskünfte und Prüfung
Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.
















