Gesetz - AltvDV
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV
§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.
















