Gesetz - AltvDV
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
















