Gesetz - AltZertG
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG
§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet