Gesetz - AMbG
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
§ 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

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