Gesetz - AMG-EV
AMG-Einreichungsverordnung - AMG-EV
§ 2 Pflicht zur Verwendung elektronischer Speichermedien für die Einreichung von Unterlagen
(1) Folgende Unterlagen sind auf elektronischen Speichermedien einzureichen:
1.
Entwürfe für die Kennzeichnung nach § 10, die Packungsbeilage nach § 11 und die Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes und
2.
Sachverständigengutachten nach § 24 des Arzneimittelgesetzes.
(2)

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet