Gesetz - AMG-EV
AMG-Einreichungsverordnung - AMG-EV
§ 2 Pflicht zur Verwendung elektronischer Speichermedien für die Einreichung von Unterlagen
(1) Folgende Unterlagen sind auf elektronischen Speichermedien einzureichen:
- 1.
- Entwürfe für die Kennzeichnung nach § 10, die Packungsbeilage nach § 11 und die Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes und
- 2.
- Sachverständigengutachten nach § 24 des Arzneimittelgesetzes.
(2)