Gesetz - AMG1976ZSAusnV
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes für die Bereiche des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Bereitschaftspolizeien der Länder
§ 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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