Gesetz - AMG
Arzneimittelgesetz - AMG
§ 80 Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei
- 1.
- der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung,
- 2.
- der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge,
- 3.
- den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsunterlagen,
- 3a.
- der zuständigen Bundesoberbehörde und den beteiligten Personen im Falle des Inverkehrbringens in Härtefällen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
- 4.
- der Registrierung,
- 5.
- den Meldungen von Arzneimittelrisiken und
- 6.
- der elektronischen Einreichung von Unterlagen nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 einschließlich der zu verwendenden Formate
















