Gesetz - AMSachvV
Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
§ 2
(1) Dem Ausschuß für Standardzulassungen gehören an -
drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin
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zwei Hochschullehrer der Pharmazie
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ein Vertreter der Deutsche Krankenhausgesellschaft
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ein Vertreter der Krankenhausapotheker
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ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft
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ein Arzt für Allgemeinmedizin
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ein Zahnarzt
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ein Tierarzt
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ein Heilpraktiker
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drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie,
davon einer für die veterinärpharmazeutische Industrie
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ein Vertreter der Apothekerschaft
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ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
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ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken
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ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher
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ein Vertreter der Gewerkschaften
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zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(2) Dem Ausschuß für Apothekenpflicht gehören an
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drei Hochschullehrer der Medizin,
davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin
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ein Hochschullehrer der Pharmazie
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ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft
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ein Arzt für Allgemeinmedizin
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ein Zahnarzt
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ein Tierarzt
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ein Heilpraktiker
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zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie
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zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie
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ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
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zwei Vertreter der Apothekerschaft
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zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken
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ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher
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zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuß für Verschreibungspflicht gehören an
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drei Hochschullehrer der Pharmakologie,
davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin
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ein Hochschullehrer der Medizinischen Statistik oder Epidemiologie
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ein Hochschullehrer der Pharmazie
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ein Arzt für Allgemeinmedizin
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ein Facharzt für innere Medizin
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ein Facharzt für Kinderkrankheiten
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ein Zahnarzt
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ein Tierarzt
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ein Heilpraktiker
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ein Vertreter der Apothekerschaft
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zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie
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ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.

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