Gesetz - AMSachvV
Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
§ 5
(1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Direktor und Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
















