Gesetz - AMWarnV
Arzneimittel-Warnhinweisverordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Ausdehnung von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht zu werden und die
- 1.
- Äthanol enthalten und zur inneren Anwendung bei Menschen bestimmt sind, sofern sie
- a)
- flüssige Zubereitungen zur oralen Einnahme sind und der Äthanolgehalt in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung mindestens 0,05 g beträgt oder
- b)
- Injektionslösungen, Infusionslösungen, Munddesinfektionsmittel oder Rachendesinfektionsmittel sind und der Äthanolgehalt in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung mindestens 0,05 g beträgt oder
- 2.
- Tartrazin enthalten und zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
















