Gesetz - AnalyseV 2
Verordnung über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen
§ 3
Die Prüfstelle hat in ihrem Bericht über die Analyse alle in Anhang I der Richtlinie vom 26. Februar 1973 unter Nummer V aufgezählten Angaben aufzuführen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet