Gesetz - AnfG
Anfechtungsgesetz - AnfG
§ 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.