Gesetz - AnfG
Anfechtungsgesetz - AnfG
§ 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet