Gesetz - AnfG
Anfechtungsgesetz - AnfG
§ 19 Internationales Anfechtungsrecht
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet