Gesetz - AnlV
Anlageverordnung - AnlV
§ 6 Übergangsregelung
Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben.

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