Gesetz - AnpflEigentG
Anpflanzungseigentumsgesetz - AnpflEigentG
§ 2 Eigentumsübergang
Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995. Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
















