Gesetz - AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V
Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
§ 3 Unabhängigkeit
Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet