Gesetz - AntKostV
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
§ 1 Kosten
(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Im Übrigen sind die Regelungen des 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält.

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