Gesetz - AntKostV
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
§ 2 Gebühren
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:
1.
für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit

a)§ 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes600 bis 850 Euro
b)§ 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes3.150 bis 3.850 Euro
c)§ 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung8.500 bis 10.000 Euro
d)§ 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung9.250 bis 10.500 Euro;
2.
für die Genehmigung nach

a)§ 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes100 bis 210 Euro
b)§ 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes100 bis 210 Euro
c)§ 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes100 bis 210 Euro
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verbunden sind;
3.
für die Genehmigung nach

    § 24 Abs. 3 des Umwelt-
schutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes 100 bis 210 Euro.
(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.
(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden.

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