Gesetz - AnwSoZuschlVAufhV
Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
§ 2 Übergangsvorschrift
Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gewährt.

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