Gesetz - AnzV
Anzeigenverordnung - AnzV
§ 16a Übergangsvorschrift
§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
















