Gesetz
Gesetz - V zu § 180 Abs. 2 AO
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Schlußformel
Der Bundesminister der Finanzen

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet