Gesetz - AO
Abgabenordnung
§ 136 Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme
Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vorschriften über das Meldewesen der Länder bekannt gewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.