Gesetz - AO
Abgabenordnung
§ 277 Vollstreckung
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet