Gesetz - AO
Abgabenordnung
§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet