Gesetz - AO
Abgabenordnung
§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

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