Gesetz - AO
Abgabenordnung
§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
- 1.
- die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
- 2.
- einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.