Gesetz - AO
Abgabenordnung
§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).

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