Gesetz - AO
Abgabenordnung
§ 49 Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet